Die Kanzlei für Mieter

Als Mieter stehen Sie manchmal vor rechtlichen Problemen, die Sie manchmal nur mit einem Anwalt lösen können. Die Rechtsanwaltskanzlei Becker vertritt Sie als Mieter in München.

Wir verteidigen Mieter gegen eine Eigenbedarfskündigung und gegen eine Räumungsklage. Häufig erweisen sich Eigenbedarfskündigungen, die ohne fachkundige Erstellung erfolgen, in der Praxis als unwirksam. Wir bieten Ihnen professionelle Unterstützung, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Die Gültigkeit von Vertragsklauseln in Mietverträgen kann durch fortlaufende Rechtsprechung beeinflusst werden, was sowohl für bestehende als auch für neue Mietverhältnisse Relevanz besitzt.

Wir überprüfen Schönheitsreparaturklauseln auf ihre Wirksamkeit und beraten Sie im Hinblick auf die bei einem Auszug aus der Wohnung zu erledigenden Arbeiten, um Ihnen unnötige Kosten, Arbeiten und Aufwendungen zu vermeiden.

Auch bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen und damit verbundenen Mieterhöhungen sind umfangreiche gesetzliche Voraussetzungen durch den Vermieter zu erfüllen. Unser Fachwissen im Mietrecht ist hier entscheidend, um Ihnen langfristig finanzielle Einsparungen zu ermöglichen.

Bei der Beseitigung von Mängeln wie Schimmel, Feuchtigkeit, mangelhafter Beheizung oder zugigen Fenstern setzen wir uns für zeitnahe Lösungen ein. Wir beraten Sie zu rechtlichen Absicherungen und zur Erstellung einer Mängeldokumentation.

Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung von Mietminderungen gegenüber dem Vermieter oder wehren ungerechtfertigte Mieterhöhungen ab.

Bei unrechtmäßig einbehaltenen Kautionen oder überzogenen Forderungen bei Auszug bieten wir ebenfalls unsere rechtliche Expertise an. Dies entlastet Sie insbesondere während der Umzugsphase, in der Sie sich auf andere wichtige Angelegenheiten konzentrieren können.

Mietverträge

Haben Sie Fragen zu Ihrem bestehenden Mietvertrag, wollen Sie sich einen Mietvertrag vor Abschluss allgemein prüfen lassen?

Oder haben Sie eine spezielle Fragen zu einem bestehenden Mietvertrag, wie zum Beispiel „Ist die Klausel zu Schönheitsreparaturen wirksam?“. Auf Grund von Änderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Mietrecht ist davon auszugehen, dass eine große Anzahl der Bestandsverträge unwirksame Klauseln zur Überwälzung von Instandsetzungs- und Instandhaltungslasten sowie Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen auf den Mieter enthalten. Folge einer unwirksamen Klausel ist, dass anstelle der vertraglichen Regelung das Gesetz gilt, wonach dieser gesamte Aufwand alleine durch den Vermieter zu tragen ist.

Haben Sie die Wohnung trrotz einer nichtigen Schönheitsreparaturklausel renoviert? Dann könnte es sein, dass Sie einen Schadenersatzanspruche gegen Ihren Vermieter haben.

Wenn Sie weitere Informationen über Mietverträge benötigen, lesen Sie auch unseren Artikel:

Kontaktieren Sie uns, falls Sie einen bestehenden Mietvertrag prüfen lassen, oder einen neuen Mietvertrag durch uns erstellen lassen möchten.er außergerichtlich), dann kontaktieren Sie uns bitte.

Kündigungen

Im Mietrecht sind Kündigungen ein häufiges juristisches Thema und es gibt verschiedene Arten von Kündigungen, die sowohl für Mieter als auch für Vermieter relevant sind. Hier sind einige der wichtigsten:

Ordentliche Kündigung: Dies ist die Standardform der Kündigung, bei der die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden müssen. Mieter können in der Regel mit einer Frist von drei Monaten kündigen, während für Vermieter je nach Mietdauer des Mieters längere Fristen gelten.

Außerordentliche fristlose Kündigung: Diese Art der Kündigung kann von beiden Seiten ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe können beispielsweise erhebliche Pflichtverletzungen wie wiederholte verspätete Mietzahlungen oder erhebliche Störungen des Hausfriedens durch den Mieter sein. Für den Vermieter können schwerwiegende Vertragsverletzungen durch den Mieter, wie die unbefugte Untervermietung, einen solchen Grund darstellen.

Kündigung wegen Eigenbedarfs: Diese Kündigungsart ist speziell für Vermieter. Sie können das Mietverhältnis kündigen, wenn sie die Wohnung für sich selbst, ihre Familienangehörigen oder Angehörige ihres Haushalts benötigen. Hierbei müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt und Fristen eingehalten werden.

Zeitmietvertrag: Bei einem Zeitmietvertrag ist das Mietverhältnis für eine bestimmte Dauer festgelegt. Eine Kündigung ist normalerweise für beide Seiten während der Laufzeit ausgeschlossen, es sei denn, es liegen außerordentliche Gründe vor.

Kündigung mit gesetzlichem Sonderkündigungsrecht: In bestimmten Fällen, wie beispielsweise bei einer Mieterhöhung oder bei umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen, haben Mieter ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht.

Teilkündigung: In seltenen Fällen kann es zu einer Teilkündigung kommen, beispielsweise wenn nur ein Teil der gemieteten Räumlichkeiten gekündigt wird.

 

Abmahnungen

 

Ein Mieter kann eine Abmahnung aus einer Vielzahl von Gründen erhalten, die in der Regel mit einer Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zusammenhängen. Es gibt zahlreiche Bestimmungen des deutschen Mietrechts und verschiedene Gründe, die zu einer Abmahnung führen können.

Zahlungsverzug: Verspätete oder ausstehende Mietzahlungen stellen eine der häufigsten Ursachen für Abmahnungen dar. Gemäß § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Vermieter bei erheblichem Zahlungsverzug nach vorheriger Abmahnung das Mietverhältnis außerordentlich und fristlos kündigen.

Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache: Dies umfasst die Nutzung der Mieträume in einer Weise, die über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinausgeht oder diesen missachtet, beispielsweise durch unerlaubte Untervermietung oder die Ausübung einer Gewerbetätigkeit in Wohnräumen.

Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflichten: Mieter sind verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln. Schäden, die über den normalen Gebrauchsverschleiß hinausgehen, können zu Abmahnungen führen.

Störung des Hausfriedens: Dies bezieht sich auf Verhaltensweisen, die andere Bewohner oder den Vermieter erheblich belästigen oder stören, wie anhaltender Lärm, aggressives Verhalten oder Belästigungen.

Verletzung von Nebenpflichten: Dazu gehören beispielsweise Verstöße gegen Regelungen zur Hausordnung, mangelnde Reinigung von Gemeinschaftsflächen oder die Nichtbeachtung von Regelungen zur Müllentsorgung.

Eine Abmahnung muss klar und eindeutig formuliert sein und den spezifischen Vertragsverstoß benennen. Sie dient in der Regel als Vorstufe zu einer möglichen Kündigung des Mietverhältnisses und gibt dem Mieter die Gelegenheit, das beanstandete Verhalten zu korrigieren.

Sind Sie Mieter und Sie haben eine Abmahnung erhalten? Benötigen Sie eine rechtliche Beratung bei einer Abmahnung? Die Kanzlei Becker steht zu Ihrer Verfügung.

Mietminderung

Eine Mietminderung ist nach deutschem Mietrecht unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Gemäß § 536 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Mieter die Miete mindern, wenn die Mietsache einen Mangel aufweist, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Mieter die Minderung nicht eigenmächtig festsetzen sollte. Vielmehr ist es ratsam, den Mangel dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und ihm eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Die Höhe der Mietminderung hängt vom Ausmaß der Gebrauchseinschränkung ab und muss im Einzelfall bestimmt werden.

Eine rechtliche Beratung kann zur Beantwortung von Fragen wie „Welche Voraussetzungen müssen für eine Mietminderung z.B. aufgrund von Feuchtigkeit, Schimmel oder sonstige Mängel in der Wohnung erfüllt sein?“ oder „In welcher Höhe darf ich mindern?“ angebracht sein, insbesondere um die Angemessenheit der Mietminderung zu beurteilen.

Bei Interesse lesen Sie bitte unseren Artikel zum Thema: Die Mietminderung.

Mietpreisbremse

Uns erreichen quasi täglich Fragen wie: Was ist die ‚Mietpreisbremse'“? Unter welchen Voraussetzungen gilt die Mietpreisbremse überhaupt? In welchen Städten gibt es die Mietpreisbremse? Gelten die Vorgaben zur Mietpreisgestaltung nur bei Neuvermietungen oder auch bei Bestandswohnungen? Gibt es bei der Mietpreisbremse Ausnahmen?

Wenn Sie auch solche Fragen haben, dann empfehlen wir Ihnen unseren speziellen Artikel oder Sie kontaktieren unsere Kanzlei.

Weitere Informationen zum Thema „Mietpreisbremse“ finden Sie in unserem Artikel: Die Mietpreisbremse.

Nebenkosten/ Nebenkostenabrechnungen

Juristische Streitigkeiten im Zusammenhang mit Betriebskostenabrechnungen sind in der deutschen Mietrechtspraxis nicht unüblich. Einige exemplarische Hauptursachen für solche Streitigkeiten umfassen:

Fristgerechte Vorlage der Betriebskostenabrechnung: Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Betriebskostenabrechnung dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein. Versäumt der Vermieter diese Frist, verliert er in der Regel seinen Anspruch auf Nachzahlungen.

Formelle und inhaltliche Fehler: Die Betriebskostenabrechnung muss bestimmte formelle Kriterien erfüllen und klar und nachvollziehbar sein. Fehler in der Aufstellung, wie fehlerhafte Umlageschlüssel oder die fehlerhafte Zuordnung von Kosten, können zu Streitigkeiten führen.

Umlagefähigkeit einzelner Kostenposten: Nicht alle Betriebskosten sind umlagefähig. Streit entsteht häufig darüber, ob bestimmte Kosten, wie Verwaltungskosten oder Instandhaltungskosten, zu Recht auf die Mieter umgelegt werden.

Höhe und Angemessenheit der Betriebskosten: Mieter können die Angemessenheit der geltend gemachten Betriebskosten anzweifeln, insbesondere wenn ein signifikanter Anstieg im Vergleich zu den Vorjahren zu verzeichnen ist. Im Zuge hoher Inflation und exogener Faktoren kann ein starker Anstieg aber auch begründet sein.

Vorauszahlungen und Anpassung: Auseinandersetzungen ergeben sich oft bei der Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen, insbesondere wenn der Vermieter eine Erhöhung der Vorauszahlungen fordert.

Abgrenzung zwischen Betriebskosten und Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungskosten: Es kann zu Konflikten kommen, wenn Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten fälschlicherweise als Betriebskosten abgerechnet werden.

In oben genannten Fällen ist eine genaue Prüfung der Betriebskostenabrechnung unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben und der vertraglichen Vereinbarungen erforderlich. Gegebenenfalls kann es notwendig sein, unsere rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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