Mietminderung

Die Kanzlei vertritt im Zusammenhang mit Mietminderungen sowohl Mieter bei der Durchsetzung einer Minderung, als auch Vermieter bei dessen Abwehr.

Von Mietminderung spricht man juristisch, wenn eine Mietsache Fehler oder Mängel aufweist und deshalb nur noch eine gekürzte Miete geschuldet wird.

Für eine Mietminderung gibt es gewisse Voraussetzungen, wie z.B. dass die Mängel nicht unerheblich sein dürfen, der Mangel nicht schuldhaft vom Mieter verursacht wurde, oder dass der Mieter bei Vertragsunterzeichnung keine Kenntnis von dem Mangel hatte und diese Kenntnis bei der Vorabbesichtigung auch nicht hätte erlangen können.

Ausgeschlossen ist die Mietminderung, wenn zum Beispiel der Mieter einen Mangel, der während der Mietzeit auftrat, dem Vermieter nicht unverzüglich angezeigt hat und der Vermieter daher keine Abhilfe schaffen konnte.

Das Recht zur Mietminderung steht dem Mieter auch dann zu, wenn von Vermieterseite Eigenschaften der Mietsache zugesichert worden sind, die tatsächlich nicht bestehen oder später wegfallen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Vermieter beim Vertragsschluss zusichert, bestimmte Maßnahmen durchführen zu wollen, die den Wohnwert erhöhen.

Das Recht zur Mietminderung kann sowohl bei Wohnraum- als auch bei Gewerbemietverträgen vertraglich nicht ausgeschlossen werden.

Rechtsanwältin Constanze Becker ist auch Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht in München.

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