Rechtsanwaltskanzlei Becker

Maklerrecht

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Unsere Kanzlei vertritt Makler und Immobilienmakler sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich zum Beispiel bei der Gestaltung und Optimierung von Maklerverträgen, der Durchsetzung von Maklerprovisionsansprüchen und bei Abmahnungen von Wettbewerbern oder durch Wettbewerber.

 

Gestaltung und Optimierung von Maklerverträgen

Maklerverträge können grundsätzlich schriftlich (dringend empfohlen!), mündlich oder sogar stillschweigend/ konkludent geschlossen werden. Entscheidend ist leetztlich nur, dass der Kunde Kenntnis von der Provisionspflicht erlangt und die Maklerdienste in Anspruch nimmt (zum Beispiel durch Zusendung von Informationsmaterial, Bekanntgabe der Objektanschrift Besichtigungen, etc.). Darin ist ein Einverständnis des Kunden zu sehen (BGH 10.05.1989 - IVa ZR 60/88). Der Kunde muss aber nicht grundsätzlich damit rechnen, dass eine Maklerprovision anfällt, denn er könnte zum Beispiel auch der Auffassung sein, der Vermieter oder Verkäufer würde die Provision bezahlen.

Aber leider kommt es allzu häufig vor, dass Makler Provisionsansprüche verlieren oder diese gar nicht erst entstehen, da im Vorfeld vermeidbare Fehler gemacht werden: Eine häufige Fehlerquelle ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und in den Maklerverträgen an sich zu finden. Die Ausarbeitung von Maklerverträgen bildet einen anwaltlichen Schwerpunkt. Um böse und kostspielige Überraschungen zu vermeiden, sollten Sie bei der Gestatltung Ihrer Formularverträge anwaltlichen Rat einholen. Denn nur so können Sie sicher sein, dass alles, was im Maklervertrag vereinbart wird, auch rechtswirksam ist.

Der Maklervertrag kann als Individualvertrag oder als Formularvertrag mit vorformulierten Vertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) geschlossen werden. Zeitlich kann der Maklervertrag auch noch nach dem Erbringen der Maklerleistung abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, den Provisionsanspruch auch nach Ablauf oder ordentlicher Kündigung fortleben zu lassen. Denn sonst kündigt der Verkäufer den Maklervertrag mit Ihnen - und schließt dann selber den Vertrag und umgeht Sie hierbei.

Lesen Sie hierzu bei Interesse auch den thematisch nahestehenden Artikel:

 

Durchsetzung von Maklerprovisionsansprüchen

Die Kanzlei unterstützt Makler bei der Durchsetzung Ihrer Provisionsansprüche gegenüber dem Auftraggeber. Es wird - gerade bei Immobilienverkäufen/-käufen aufgrund der teilweise sehr hohen Provisionsansprüche - nicht selten versucht, den Makler um die Früchte seiner Arbeit zu bringen: So wird zum Beispiel der Erwerb zum Beispiel durch einen Dritten, mit dem kein Maklervertrag geschlossen wurde, durchgeführt. Das beste ist, diesem Treiben bereits a priori durch einen rechtswirksamen Maklervertrag einen Riegel vorzuschieben.

Sollten Sie, als Makler, dennoch Probleme bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche haben, so vertreten wir Sie sowohl gerichtlich, als auch außergerichtlich.

Hierzu gehört auch die Durchsetzung des Auskunftsanspruch des Maklers gegenüber seinem Auftraggeber über den Abschluss eines Hauptvertrages (BGH NJW-RR 1990,1370). Der Auskunftsanspruch umfasst hierbei die Vertragsparteien und den Kaufpreis (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996,1464). Sollte die die Auskunft nicht geeignet ist, hinreichend Klarheit zu schaffen, so besteht in Einzelfällen sogar Anspruch auf Vorlage des Hauptvertrages (OLG Düsseldorf NJW-RR 1996, 1464).

 

Abmahnung eines Wettbewerbers

Es kann vorkommen, dass Ihr Konkurrent gegen den lauteren Wettbewerb verstößt und/oder gegen wichtige Verbraucherrechte verletzt.

Ihr Anspruch liegt darin begründet, dass Ihr Konkurrent durch sein Fehlverhalten einen Wettbewerbsvorteil erzielt.

Sie haben einen Anspruch, den Konkurrenten abzumahnen. Sie müssten dann über einen Anwalt eine Abmahnung versenden lassen, mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Sollte der Konkurrent diese nicht unterzeichnen, so haben Sie die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung. Und Sie hätten im Erfolgsfall Anspruch auf Schadensersatz.

Zivilrechtlich muss es um den Schutz Ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen gehen. Denn Abmahnungen nicht dazu dienlich, Geld zu machen.

 

Verteidigung bei Abmahnungen durch Wettbewerber

Sie werden durch einen Konkurrenten abgemahnt?

Wie so häufig in einem konkurrierenden Markt, gönnt der eine dem anderen nichts und will den Konkurrenten möglichst bei der Ausübung seiner Arbeit stören. So kommt es nicht selten vor, dass ein Makler seinen Konkurrenten z.B. wegen falscher Impressumangaben, etc. abmahnt und die Unterlassung dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens fordert.

Es empfiehlt sich, eine derartige Abmahnung sehr sorgfältig zu prüfen, da der Abmahner nach verstrichener Frist vor Gericht ziehen kann, was erhebliche Kosten zur Folge haben kann.

Unsere Empfehlung: Geben Sie nicht ohne anwaltliche Beratung eine Unterlassungerklärung ab und bezahlen Sie auch nicht vorschnell die geforderten Abmahnkosten.

Dies kann rechtliche Nachteile bedeuten, und den strategischen Handlungsspielraum einschränken. Denn eine Unterlassungserklärung ist 30 Jahre wirksam und nicht ohne weiteres kündbar. Praktisch jeder weitere Verstoß gegen die unterzeichnete Unterlassungserklärung löst eine Vertragsstrafe aus, die viele tausend Euro bedeuten kann. Die Kosten eines Rechtsanwalts für eine Beratung sind deutlich geringer.

 

Unser Rat: Handeln Sie frühzeitig

Häufig wird der Fehler gemacht, erst zu spät einen Rechtsanwalt einzuschalten. Und dann ist das Kind meistens schon in den Brunnen gefallen. Wir empfehlen im Interesse unserer Mandanten, frühzeitig unseren Rat einzuholen. In einem ersten Beratungsgespräch können Sie sich gerne über unsere Herangehensweise und über voraussichtliche Kosten einer endgültigen Mandatierung informieren. Das ist für Sie ein Stück Sicherheit und für uns selbstverständlich.

Kontakt

Kanzlei Becker

Selbstverständlich stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung:

Tel. (089) 638 56 328

Tel. (089) 41804103

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