Was ist zu beachten, wenn der mieter stirbt?

Allgemeines zum Tod des Mieters

Die Angehörigen und der Vermieter müssen das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters schnellstens regeln. Ein Mietvertrag kann vererbt werden und deshalb gilt grundsätzlich, dass Angehörige (d.h. Partner, Kinder oder Familienangehörige) den Mietvertrag übernehmen können. Vermieter haben aber das Recht, den Mietvertrag binnen eines Monats ab Kenntnis vom Tod des Mieters mit einer Frist von drei Monaten zu kündigen, wenn der Erbe bislang nicht in der Wohnung wohnte.

Fortsetzung des Mietverhältnisses

Falls es neben Ihrem verstorbenen Mieter noch weitere Mieter gibt, wird das Mietverhältnis automatisch mit den verbleibenden Mitmietern fortgesetzt. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Angehörige nach einem Todesfall die Wohnung verlieren.

Falls jedoch nur der verstorbene Mieter den Mietvertrag unterzeichnet hatte, haben der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner sowie die im Haushalt lebenden Kinder das Recht, in den Mietvertrag einzutreten. Sollten sie darauf verzichten, können alle anderen im Haushalt lebenden Familienmitglieder oder auch ein Lebensgefährte den Mietvertrag übernehmen und für Mietzahlungen und Kaution einstehen.

Kündigung des Mietverhältnisses

Will der Mitmieter das Mietverhätnis nicht fortsetzen, so muss er innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis vom Tod des Verstorbenen eine Kündigungserklärung abgeben und das Mietverhältnis außerordentlich mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten beenden.

Dasselbe gilt analog für den Vermieter, dem ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis vom Tod des Verstorbenen zusteht, wenn der Erbe bislang nicht in der Wohnung wohnte.

Während der verbleibenden Zeit des Mietverhältnisses (also in der Regel die besagten drei Monate) hat der Vermieter weiterhin Anspruch auf Mietzahlungen.

Verpasst der Vermieter oder der hinterbliebene Mitmieter die einmonatige Frist des Sonderkündigungsrechts, so wird der Mietvertrag unter den alten Bedingungen fortgesetzt.

Ausschlagung des Erbes

Die Erben haben auch die Möglichkeit, sich von allen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag zu befreien, indem sie innerhalb von sechs Wochen nach dem Tod des Mieters die Erbschaft beim Nachlassgericht ausschlagen. Es ist jedoch wichtig zu bedenken, dass damit auch das Recht ausgeschlagen wird, persönliche Erinnerungsstücke aus der Wohnung zu entfernen. Sowohl das Recht als auch die Pflichten aus dem Mietvertrag gehen dann auf mögliche weitere Erben über. Es ist daher ratsam, diese Entscheidung sorgfältig abzuwägen.

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