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Schriftformklausel
Schriftformklausel nach § 305 BGB unwirksam
Nach § 307 BGB unwirksam ist eine formularmäßige Schriftformklausel, wenn sie dazu dient, nach Vertragsabschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den bloßen Eindruck erwecken, eine mündliche Abrede sei unwirksam.
Solche Klauseln sind geeignet den Vertragspartner von der Durchsetzung seiner Rechte abzuhalten. Diese Irreführung des Partners benachteiligt ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. I BGB, weil die Klausel intransparent ist. (BAG, Urteil vom 20.05.2008 9 AZR 382/07)
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